3. Die Gerichtskasse wird angewiesen, den Beschwerdeführern vom Kostenvorschuss Fr. 1'000.-- zurückzuerstatten. 4. Die Vorinstanz wird verpflichtet, den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung von Fr. 2'280.50 (Barauslagen und Mehrwertsteuer inbegriffen) für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen. 5. Die Beschwerdeführer werden verpflichtet, den Beschwerdegegnern eine Parteientschädigung von Fr. 2'280.50 (Barauslagen und Mehrwertsteuer inbegriffen) für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen, wofür sie solidarisch haften.