8.3 Da auch die Beschwerdegegner zur Hälfte obsiegen, führt dies ebenfalls zu einem Anspruch auf Ersatz der Hälfte der entstandenen Kosten. Da die Beschwerdegegner keine Kostennote eingereicht haben, ist ihnen ebenfalls eine Entschädigung von Fr. 2'280.50 zuzusprechen. Die Parteientschädigung ist ausgangsgemäss den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 59 i.V.m. Art. 24 Abs. 2 VRPG), wofür diese solidarisch haften.