8.2 Vorliegend handelt es sich nach Erachten des Obergerichts um einen mittleren Fall, bei welchem durchschnittlich schwierige Rechtsfragen zu beantworten waren und ein durchschnittlicher Aufwand benötigt wurde. Die Beschwerdeführer haben eine Kostennote von Fr. 4'561.40 eingereicht, welche innerhalb dieser Bandbreite liegt. Aufgrund des hälftigen Obsiegens ist ihnen davon die Hälfte und damit eine Parteientschädigung von Fr. 2'280.50 zuzusprechen, welche ausgangsgemäss der Vorinstanz auferlegt wird.