Der Kostenvorschuss von Fr. 2'500.-- wird angerechnet, womit ihnen Fr. 1'000.-- zurückzuerstatten sind. Da die Vorinstanz zu Unrecht die Nichtigkeit der Bau- und Einspracheentscheide festgestellt hat und sich die Beschwerdegegner im vorinstanzlichen Verfahren nicht auf die Nichtigkeit berufen haben, wird die hälftige Entscheidgebühr der Vorinstanz auferlegt, wobei in Anwendung von Art. 22 Abs. 1 VRPG auf die Erhebung zu verzichten ist.