7. Nach Art. 19 Abs. 3 i.V.m. Art. 53 Abs. 1 VRPG ist im Beschwerdeverfahren vor Obergericht gebühren- und kostenpflichtig, wer ganz oder teilweise unterliegt oder auf dessen Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Für dieses Verfahren wird eine Entscheidgebühr von Fr. 3'000.-- erhoben, welche aufgrund des hälftigen Unterliegens zur Hälfte und damit zu Fr. 1'500.-- den Beschwerdeführern auferlegt wird. Der Kostenvorschuss von Fr. 2'500.-- wird angerechnet, womit ihnen Fr. 1'000.-- zurückzuerstatten sind.