Seite 12 6. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass der Entscheid der Vorinstanz insofern nicht zu beanstanden ist, als dass die Bewilligungsfähigkeit für den Carunterstand verneint und der Rekurs der Beschwerdegegner im Sinne der Erwägungen geschützt wurde. Damit wurde die Angelegenheit von der Vorinstanz ebenfalls zurecht an die Baubewilligungsbehörden zur Prüfung der Wiederherstellung des ursprünglichen rechtmässigen Zustands zurückgewiesen. Die Beschwerde ist damit insofern gutzuheissen, soweit in Ziff.