Ergänzend ist festzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, weshalb die Beschwerdeführer in Anbetracht der Parzellengrösse und der rechtskräftigen Umzonung des nördlichen Teils der Parzelle Nr. 0001 in die Zone WG2 für den Carunterstand auf den strittigen Standort innerhalb des Gewässerraums angewiesen sind. Damit hat das Tiefbauamt die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung im Sinne von Art. 41c Abs. 1 GSchV zurecht verneint.