Der Standort des Carunterstands liegt auch nicht innerhalb einer Reihe von bereits überbauten Parzellen, die den Gewässerraum langfristig einengen: Das westliche Ufer der [...] ist in der Umgebung des Bauvorhabens vielmehr weitgehend unüberbaut (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 1C_41/2021 vom 1. April 2021 E. 3). Ergänzend ist festzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, weshalb die Beschwerdeführer in Anbetracht der Parzellengrösse und der rechtskräftigen Umzonung des nördlichen Teils der Parzelle Nr. 0001 in die Zone WG2 für den Carunterstand auf den strittigen Standort innerhalb des Gewässerraums angewiesen sind.