5. 5.1 Die Beschwerdeführer machen im Weiteren geltend, dass es sich beim Standort des Carunterstands um dicht überbautes Gebiet handle. Der nördliche Teil der Parzelle Nr. 0001 sei allseits von überbauten Parzellen umgeben, womit er nicht dezentral am Siedlungsrand liege, sondern sich in dicht überbautem Gebiet befinde. Dies habe auch der Regierungsrat in seinem Beschluss vom 28. April 2020 festgestellt. Entlang der [...] und insbesondere im Bereich des Grundstücks Nr. 0001 befänden sich zahlreiche Bauten. Zudem stelle das Grundstück Nr. 0001 eine Baulücke im Sinne von Art. 41c Abs. 1 lit. abis GSchV dar.