Seite 11 Gewässerraum und damit an dessen rechtswidrigen Erstellung scheitern würde (Art. 94 Abs. 2 lit. a BauG). Wie die Beschwerdegegner im Übrigen zutreffend ausführen, handelt es sich beim strittigen Bauvorhaben nicht um eine Verlängerung der befristeten Baubewilligung aus dem Jahr 2015, da diese seit Ende Mai 2018 längstens abgelaufen ist. Im Weiteren war diese ebenfalls mit einem Rechtsmangel behaftet, da auch für das befristete Baugesuch aus dem Jahr 2015 keine Ausnahmebewilligung für die Inanspruchnahme des Gewässerraums nach Art. 41c Abs. 1 GSchV vorliegt.