Dies hat zur Folge, dass Art. 94 BauG im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist. Weil Art. 41c Abs. 2 GSchV lediglich den Bestand bestehender Anlagen schützt, ergibt sich daraus kein Anspruch für die Erstellung des strittigen Carunterstands im Gewässerraum. Der neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Leitentscheid 146 II 304 E. 9.2 lässt sich zudem entnehmen, dass Art. 41c Abs. 2 GSchV keinen Raum für eine erweiterte Bestandesgarantie nach Art. 94 Abs. 2 BauG in den Gewässerräumen zulässt. Im Weiteren ist festzuhalten, dass selbst bei einer Anwendung von Art.