4.3 Die Beschwerdegegner wenden dagegen ein, dass der Platz, auf welchem der provisorische Carunterstand stehe, nicht bewilligt sei und die Vorschriften über den Gewässerraum verletze. Die Bestandesgarantie gemäss Art. 94 BauG setze einen rechtmässigen Vorbestand voraus. Selbst wenn der Platz rechtmässig bewilligt wäre, würde lediglich eine Anlage bestehen. Aus einer materiell rechtswidrigen Anlage lasse sich kein Recht auf die Erstellung einer materiell rechtswidrigen Baute ableiten. Zudem sei grundsätzlich nur der Bestand von rechtmässig erstellten Bauten und Anlagen geschützt. Befristete Baubewilligungen würden mit dem Zeitablauf automatisch dahinfallen.