Seite 10 Vorliegend handle es sich jedoch beim provisorischen Carunterstand nicht um eine zonenwidrige Baute und auch nicht um eine Baute ausserhalb der Bauzone. Im Urteil 1C_473/2015 vom 22. März 2016 E. 4.2 halte das Bundesgericht fest, dass sich der Besitzstandschutz primär nach kantonalem Recht richte. Folglich finde Art. 94 BauG sehr wohl Anwendung. Es gehe hier nur um die Verlängerung einer bereits erteilten befristeten Bewilligung und nicht um die Erteilung einer erstmaligen Bewilligung.