Die Beschwerde ist damit in Bezug auf die festgestellte Nichtigkeit gutzuheissen und Ziff. 2 des angefochtenen Entscheids aufzuheben. 4. 4.1 Die Vorinstanz hat im Sinne einer Eventualbegründung ausgeführt, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Urteile 1C_22/2019; 1C_476/2019) der Besitzstandschutz in Art. 41c Abs. 2 GSchV abschliessend geregelt sei, weshalb für die Anwendung der kantonalen Bestimmung von Art. 94 BauG kein Raum bleibe. Auch unter diesem Gesichtspunkt sei dem Baugesuch der Beschwerdeführer die Baubewilligung zu Unrecht erteilt worden.