3.4 Damit ist festzuhalten, dass die fehlende Ausnahmebewilligung für den im Jahr 2011 bewilligten Abstellplatz im Gewässerraum keine Nichtigkeit der Baubewilligungen des Amts für Umwelt vom 29. August 2011 und der Baubewilligungskommission C. vom 6. Oktober 2011 und damit auch nicht die Nichtigkeit der Bau- und Einspracheentscheide, der Baubewilligungskommission C. vom 25. März 2019, des Tiefbauamts vom 13. Dezember 2018 sowie der Bauentscheide des Amts für Umwelt vom 14. Juni 2019 und der Assekuranz vom 15. Juni 2018 zur Folge hat. Die Beschwerde ist damit in Bezug auf die festgestellte Nichtigkeit gutzuheissen und Ziff.