Sogar wenn davon auszugehen wäre, es liege ein schwerwiegender und offensichtlicher Mangel vor, dürfte die Nichtigkeit der Baubewilligungen vom 29. August 2011 und 6. Oktober 2011 nicht leichthin festgestellt werden, da durch diese Annahme die Rechtssicherheit gefährdet wäre: Würden die rechtskräftig erteilten Baubewilligungen des Amts für Umwelt vom 29. August 2011 und der Baubewilligungskommission C. vom 6. Oktober 2011 als nichtig erklärt, hätte dies Konsequenzen für allfällige weitere bewilligte Anlagen im Gewässerraum in der Periode zwischen dem Inkrafttreten der revidierten Gewässerschutzverordnung vom 1. Juni 2011 und dem Inkrafttreten der