Ob der der Bewilligung vom 29. August 2011 anhaftende Mangel dafür genügend schwer war, erscheint fraglich, kann aber offen bleiben, da dieser Mangel am 29. August 2011 kurz nach Inkrafttreten der revidierten Gewässerschutzverordnung und vor dem Erlass von kantonalen Vollzugsvorschriften weder offensichtlich noch leicht erkennbar war. Sogar wenn davon auszugehen wäre, es liege ein schwerwiegender und offensichtlicher Mangel vor, dürfte die Nichtigkeit der Baubewilligungen vom 29. August 2011 und 6. Oktober 2011 nicht leichthin festgestellt werden, da durch diese Annahme die Rechtssicherheit gefährdet wäre: