in der im Jahr 2011 geltenden Fassung, abrufbar auf: , besucht am 25. März 2022). Für die Vergrösserung des Abstellplatzes liegt eine umwelt- und gewässerschutzrechtliche Bewilligung des Amts für Umwelt vom 29. August 2011 (act. 12.4/3) vor. Diese Bewilligung befasste sich zwar zu Unrecht nicht mit dem Gewässerraum. Inhaltliche Mängel einer Verfügung führen jedoch nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit (BGE 138 II 501 E. 3.1; 137 I 273 E. 3.1). Dazu müssten schwerste Mängel