Mangels anderslautender Bestimmung oblag die Verfügungskompetenz dafür zum Zeitpunkt der Baueingabe vom 27. Juli 2011 vielmehr dem Amt für Umwelt, welches die kantonale Fachstelle im Sinne von Art. 49 GSchG ist und die vom Bund den Kantonen übertragenen Umwelt- und Gewässerschutzaufgaben vollzieht, soweit keine anderen Zuständigkeiten festgelegt sind (Art. 7 Abs. 2 und 3 UGsG; in der im Jahr 2011 geltenden Fassung, abrufbar auf: , besucht am 25. März 2022).