Damit war für das Baugesuch vom 27. Juli 2011 betreffend Vergrösserung des Abstellplatzes im Gewässerraum keine Bewilligung des Tiefbauamts erforderlich bzw. war das Tiefbauamt bis zum Erlass der vorläufigen Verordnung über die Einführung des Gewässerraums vom 1. Oktober 2012 für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung im Gewässerraum entgegen der Auffassung der Vorinstanz gar nicht zuständig. Mangels anderslautender Bestimmung oblag die Verfügungskompetenz dafür zum Zeitpunkt der Baueingabe vom 27. Juli 2011 vielmehr dem Amt für Umwelt, welches die kantonale Fachstelle im Sinne von Art.