63 des Umwelt- und Gewässerschutzgesetzes, UGsG, bGS 814.0 oder Art. 5 Abs. 2 des Wasserbaugesetzes (WBauG, bGS 741.1), da es sich bei der Gewässerschutzverordnung nicht um einen wasserbaulichen Erlass handelt. Damit war für das Baugesuch vom 27. Juli 2011 betreffend Vergrösserung des Abstellplatzes im Gewässerraum keine Bewilligung des Tiefbauamts erforderlich bzw. war das Tiefbauamt bis zum Erlass der vorläufigen Verordnung über die Einführung des Gewässerraums vom 1. Oktober 2012 für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung im Gewässerraum entgegen der Auffassung der Vorinstanz gar nicht zuständig.