Zum Zeitpunkt der Baueingabe vom 27. Juli 2011 war das Tiefbauamt nach Art. 114 Abs. 2 BauG nur für Ausnahmebewilligungen für die Unterschreitung des Gewässerabstandes von 6 m zuständig, welchen der vergrösserte Platz gemäss dem Situationsplan vom 25. Juli 2011 (act. 12.4/9) einhält. Die Zuständigkeit des Tiefbauamts für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen im Gewässerraum im Jahr 2011 ergab sich ferner auch nicht aus Art. 63 des Umwelt- und Gewässerschutzgesetzes, UGsG, bGS 814.0 oder Art. 5 Abs. 2 des Wasserbaugesetzes (WBauG, bGS 741.1), da es sich bei der Gewässerschutzverordnung nicht um einen wasserbaulichen Erlass handelt.