Abs. 1 GschV erforderlich war. Die Vorinstanz scheint jedoch übersehen zu haben, dass die vorläufige Verordnung über die Einführung des Gewässerraums, welche dem kantonalen Tiefbauamt in Art. 5 die Entscheidkompetenz für Ausnahmebewilligungen im Sinne von Art. 41c Abs. 1 GSchV zuteilte, erst am 1. Oktober 2012 und damit rund ein Jahr nach der Bewilligung der Baubewilligungskommission C. vom 6. Oktober 2011 betreffend die Vergrösserung des Abstellplatzes in Kraft trat. Zum Zeitpunkt der Baueingabe vom 27. Juli 2011 war das Tiefbauamt nach Art.