Von seiner Kompetenz hat der Bundesrat mit der Änderung der Gewässerschutzverordnung vom 4. Mai 2011 (in Kraft seit 1. Juni 2011) Gebrauch gemacht und u.a. in Art. 41c GSchV festgelegt, unter welchen Voraussetzungen Anlagen im Gewässerraum zulässig sind. Mit der Vorinstanz ist deshalb vorab darin übereinzugehen, dass für das Baugesuch vom 27. Juli 2011 betreffend Vergrösserung des Abstellplatzes (act. 12.4/7) bereits eine Ausnahmebewilligung nach Art. 41c Abs. 1 GschV erforderlich war.