3.2 Die Beschwerdeführer machen dagegen u.a. geltend, dass das Tiefbauamt das Baugesuch vom 27. Juli 2011 eingesehen und die Ausnahmebewilligung stillschweigend erteilt habe. Desweitern hätten die Beschwerdeführer die Baubewilligung auch nicht durch falsche Angaben oder andere Machenschaften erwirkt. Die Vorinstanz habe sich zudem nicht mit den drei kumulativ erforderlichen Voraussetzungen der Nichtigkeit auseinandergesetzt. Die Beschwerdegegner halten dagegen, dass es ausgeschlossen sei, eine Ausnahmebewilligung stillschweigend zu erteilen.