Das Fehlen der Ausnahmebewilligung des Tiefbauamts für die Vergrösserung des Vorplatzes stelle einen schwerwiegenden Mangel der Baubewilligung vom 6. Oktober 2011 dar, welcher die Nichtigkeit dieser Baubewilligung zur Folge habe. Da der Vorplatz keine Bestandesgarantie geniesse, habe dies auch die Nichtigkeit des Bau- und Einspracheentscheids der Baubewilligungskommission C. vom 25. März 2019 mit Einschluss der kantonalen Entscheide zur Folge.