Begründet wird die Nichtigkeit damit, dass gemäss Art. 41c Abs. 1 der Gewässerschutzverordnung (GSchV, SR 814.201) für Anlagen im Gewässerraum eine Ausnahmebewilligung erforderlich sei. Nach Art. 5 der vorläufigen Verordnung über die Einführung des Gewässerraums (bGS 721.131) sei für Ausnahmebewilligungen im Sinne von Art. 41c Abs. 1 GSchV das kantonale Tiefbauamt zuständig. Das Fehlen der Ausnahmebewilligung des Tiefbauamts für die Vergrösserung des Vorplatzes stelle einen schwerwiegenden Mangel der Baubewilligung vom 6. Oktober 2011 dar, welcher die Nichtigkeit dieser Baubewilligung zur Folge habe.