3.1 Die Vorinstanz kommt im angefochtenen Entscheid zum Schluss, dass die Baubewilligung der Baubewilligungskommission C. vom 6. Oktober 2011 (act. 12.4/1) betreffend die Vergrösserung des Vorplatzes sowie die darauf beruhenden Bau- und Einspracheentscheide der Baubewilligungskommission C. vom 25. März 2019 und des Tiefbauamts vom 13. Dezember 2018 sowie die Bauentscheide des Amts für Umwelt vom 14. Juni 2019 und der Entscheid der Assekuranz vom 15. Juni 2018 nichtig seien. Begründet wird die Nichtigkeit damit, dass gemäss Art.