1.3 B2. und B1. haben auf eine Beteiligung am Beschwerdeverfahren verzichtet. Als Miturheber des Rekursverfahrens bleiben sie aber weiterhin Partei (HÄNER, a.a.O., Rz. 368; FLORIAN BRUNNER, Verfahren mit mehreren Parteien im öffentlichen Recht, 2021, Rz 297).