Ausgenommen sind Fälle, in denen ein Parteiwechsel beantragt wird (vgl. dazu etwa das Urteil des damaligen Verwaltungsgerichts II 04 35 vom 29. September 2010 E. 1). Den Erwerbern wird Gelegenheit gegeben, in den Prozess einzutreten (HÄNER, a.a.O., Rz. 374). Wenn sie davon keinen Gebrauch machen, werden sie nicht Partei (Urteil des Obergerichts O4V 13 6 vom 27. Oktober 2016 E. 1.2). Vorliegend ist kein Parteiwechsel beantragt worden und haben F. auch keinen Prozesseintritt erklärt. Die prozessuale Passivlegitimation liegt deshalb weiterhin bei B2.