1.2 B2. hat seine Liegenschaft Nr. 0006 noch vor Eröffnung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens an F. verkauft. Das VRPG enthält keine Vorschriften zum Parteiwechsel. Nach der Praxis des Obergerichts bleibt die Veräusserung der im Streite liegenden Sache grundsätzlich ohne Einfluss auf die Legitimation (Urteil des Obergerichts O4V 18 35 vom 16. Mai 2021 E. 2; vgl. auch ISABELLE HÄNER, Die Beteiligten im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, 2000, Rz. 373). Ausgenommen sind Fälle, in denen ein Parteiwechsel beantragt wird (vgl. dazu etwa das Urteil des damaligen Verwaltungsgerichts II 04 35 vom 29. September 2010 E. 1).