Die Beschwerdeführer sind als Adressaten des angefochtenen Rekursentscheides und Parteien in den vorinstanzlichen Verfahren formell beschwert. Als Grundeigentümer der Parzelle Nr. 0001 sind sie durch die Aufhebung der Baubewilligung für den provisorischen Carunterstand bzw. der Feststellung der Nichtigkeit der Bau- und Einspracheentscheide in schutzwürdigen eigenen tatsächlichen und rechtlichen Interessen besonders berührt und daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 59 i.V.m. Art. 32 Abs. 1 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.