3. Den Beschwerdeführern wird eine Entscheidgebühr von Fr. 2'000.-- auferlegt. Diese wird zufolge der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege auf die Staatskasse genommen, unter Vorbehalt der Rückerstattungspflicht nach Art. 25 Abs. 3 VRPG. 4. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird RA AA. mit Fr. 1‘673.25 aus der Staatskasse entschädigt (Barauslagen und Mehrwertsteuer inbegriffen), unter Vorbehalt der Rückerstattungspflicht nach Art. 25 Abs. 3 VRPG.