Seite 10 Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde von A1., A2., A3. und A4. wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. A1., A2., A3. und A4. haben die Schweiz spätestens bis zum 31. Juli 2022 zu verlassen. Sollte ein Weiterzug dieses Urteils an das Bundesgericht erfolgen und Letzteres dem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung verleihen, haben die Beschwerdeführer sich binnen zweier Monate ab dem Datum eines den Wegweisungspunkt nicht ändernden bundesgerichtlichen Endentscheids aus der Schweiz zu entfernen.