7.2 Eine Entschädigung steht den Beschwerdeführern ausgangsgemäss nicht zu (Art. 53 Abs. 3 VRPG). Hingegen ist ihr Anwalt aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtsverbeiständung aus der Staatskasse zu entschädigen. Die von RA AA. eingereichte Kostennote von Fr. 1'673.25 (act. 20) erweist sich als tarifkonform (Art. 23 f. der Verordnung über den Anwaltstarif, AT, bGS 145.53). 7.3 Die Beschwerdeführer haben die Gerichtskosten nachzuzahlen und die Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege zurückzuerstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 25 Abs. 3 VRPG).