Seite 9 Beschlüsse Gebühren bis Fr. 5'000.-- (Art. 4a des Gesetzes über die Gebühren in Verwaltungssachen, bGS 233.2). Den Beschwerdeführern ist ausgangsgemäss eine Entscheidgebühr aufzuerlegen, wobei eine Gebühr von Fr. 2'000.-- als angemessen erscheint. Diese ist aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege auf die Staatskasse zu nehmen.