6. Da die den Beschwerdeführern durch die Vorinstanz angesetzte Frist zum Verlassen der Schweiz schon lange abgelaufen ist, gilt es, eine angemessene neue Ausreisefrist anzusetzen (Art. 64d Abs. 1 AIG). Im vorliegenden Fall erscheint eine Ausreisefrist bis zum 31. Juli 2022 als gerechtfertigt. Sollte ein Weiterzug dieses Urteils an das Bundesgericht erfolgen und Letzteres dem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung verleihen, haben die Beschwerdeführer sich binnen zweier Monate ab dem Datum eines den Wegweisungspunkt nicht ändernden bundesgerichtlichen Endentscheids aus der Schweiz zu entfernen.