Seite 8 4.4 In Bezug auf die 8-jährige Beschwerdeführerin 4 gilt es festzuhalten, dass Minderjährige grundsätzlich den Inhabern der elterlichen Sorge oder Obhut zu folgen haben. Das ausländische unmündige Kind teilt deshalb schon aus familienrechtlichen Gründen (Art. 25 Abs. 1 ZGB) im Prinzip das ausländerrechtliche Schicksal des sorgeberechtigten Elternteils und hat gegebenenfalls mit diesem das Land zu verlassen, wenn der Elternteil keine Bewilligung mehr hat (BGE 139 II 393 E. 4.2.3; Urteil des Bundesgerichts 2C_1228/2012 vom 20. Juni 2013 E. 6.1).