Da nie ein originäres Anwesenheitsrecht des Beschwerdeführers 1 bestand, entfällt somit auch das abgeleitete Anwesenheitsrecht der Beschwerdeführerin 2. Die Beschwerdeführer 3 und 4 müssen sich das Verhalten ihrer Eltern anrechnen lassen (Urteil des Bundesgerichts 2C_359/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 4.4). Hätten die Beschwerdeführer 1 und 2 die Kurzaufenthaltsbewilligung L-EU/EFTA nicht erhalten, wäre diese auch nicht den Beschwerdeführern 3 und 4 erteilt worden. Daran ändert der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer 3 zwischenzeitlich volljährig ist und mittlerweile einen Lehrvertrag abgeschlossen hat (act.