3.5 Der Beschwerdeführerin 2 wurde gestützt auf Art. 3 Anhang I des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft (nunmehr Europäische Union [EU]) und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA, [SR 0.142.112.681]) im Rahmen des Familiennachzugs die Aufenthaltsbewilligung B-EU/EFTA erteilt.