Diese Bestimmung bezieht sich nicht nur auf nachträglich, sondern auch auf ursprünglich fehlerhafte Verfügungen. Wird nachträglich festgestellt, dass von Beginn an die Voraussetzungen der Bewilligungserteilung nicht erfüllt waren und dass die Bewilligung zu Unrecht erteilt wurde, so ist diese zu entziehen bzw. zu widerrufen, soweit dies im Einzelfall verhältnismässig erscheint und damit keine schutzwürdigen Vertrauenspositionen beeinträchtigt