3.3 Gemäss Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über den freien Personenverkehr (VFP, SR 142.203) können Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA widerrufen oder nicht verlängert werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt sind. Diese Bestimmung bezieht sich nicht nur auf nachträglich, sondern auch auf ursprünglich fehlerhafte Verfügungen.