Seite 4 Behörden hätten zwar die Unterlagen des Beschwerdeführers nicht mit der nötigen Sorgfalt geprüft, jedoch sei dieser selber verpflichtet, korrekte Angaben zu seiner Herkunft zu machen. Der Beschwerdeführer habe nicht nur bei der ersten Anmeldung, sondern auch nachfolgend bis im Herbst 2020 auf allen Formularen die italienische Staatsangehörigkeit festgehalten und dies mit seiner Unterschrift bestätigt.