1.2 Nicht eingetreten werden kann auf die Beschwerde, soweit die Beschwerdeführer den Antrag stellen, die Verfügung des Amts für Inneres vom 17. Februar 2021 sei aufzuheben. Aufgrund des Devolutiveffekts der Beschwerde ist diese Verfügung durch den Rekursentscheid ersetzt worden. Vor dem Obergericht kann einzig dieser Entscheid angefochten werden, womit die Verfügung vom 17. Februar 2021 kein taugliches Anfechtungsobjekt bildet (vgl. dazu BGE 134 II 142 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 2C_432/2016 vom 26. Januar 2018 E. 1.1).