H. Mit Eingabe vom 15. September 2021 (act. 10) reichten die Beschwerdeführer eine Replik ein. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Duplik. I. Von den Beteiligten wurden dem Gericht neue Unterlagen eingereicht: Von der verfügenden Behörde Betreibungsregisterauszüge (act. 14) und Rapporte der Kantonspolizei wegen Widerhandlungen gegen das AIG (act. 18.1 bis 18.3); von den Beschwerdeführern eine Stellungnahme (act. 16) sowie Arbeitsverträge (act. 24.1 und 24.2) und einen Lehrvertrag von A3. (act. 26).