Begründet wurde die Verfügung im Wesentlichen damit, dass A1. seine Aufenthalts- bzw. Kurzaufenthaltsbewilligungen durch unwahre Angaben bei den Gesuchstellungen erlangt habe. Damit habe dieser einen Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20) gesetzt. Als serbischer Staatsangehöriger hätte er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keine Aufenthalts- oder Kurzaufenthaltsbewilligung erhalten.