2. Unter Aufhebung der in Ziffer 1 genannten Entscheidungen seien die Gesuche der Beschwerdeführer um Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen (Umwandlung von Kurzaufenthaltsbewilligungen in Aufenthaltsbewilligungen) gutzuheissen; auf jeden Fall seien die Kurzaufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführer nicht zu widerrufen und die Beschwerdeführer seien nicht aus der Schweiz aus- beziehungsweise wegzuweisen. 3. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates. b) der Vorinstanz: 1. Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer. Sachverhalt