Obergericht Appenzell Ausserrhoden 4. Abteilung Urteil vom 31. März 2022 Mitwirkende Obergerichtspräsident W. Kobler Oberrichterinnen D. Cadosch Autolitano, M. Gasser Aebischer Oberrichter E. Graf, P. Louis Obergerichtsschreiber D. Hofmann Verfahren Nr. O4V 21 22 Sitzungsort Trogen Beschwerdeführer 1 A1. Beschwerdeführerin 2 A2. Beschwerdeführer 3 A3. Beschwerdeführerin 4 A4. alle vertreten durch: RA AA. Vorinstanz Departement Inneres und Sicherheit, Schützenstrasse 1, 9100 Herisau Verfügende Behörde Amt für Inneres, Abteilung Migration, Landsgemeindeplatz 2, 9043 Trogen Gegenstand Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung Beschwerde gegen den Rekursentscheid des Departements Inneres und Sicherheit vom 11. Mai 2021 Rechtsbegehren a) der Beschwerdeführer: 1. Der Entscheid des Departements Inneres und Sicherheit Appenzell Ausserrhoden vom 11. Mai 2021 sowie die Verfügung des Amts für Inneres, Abteilung Migration, vom 17. Februar 2021 seien vollumfänglich aufzuheben. 2. Unter Aufhebung der in Ziffer 1 genannten Entscheidungen seien die Gesuche der Beschwerdeführer um Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen (Umwandlung von Kurz- aufenthaltsbewilligungen in Aufenthaltsbewilligungen) gutzuheissen; auf jeden Fall seien die Kurzaufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführer nicht zu widerrufen und die Beschwerdeführer seien nicht aus der Schweiz aus- beziehungsweise wegzuweisen. 3. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates. b) der Vorinstanz: 1. Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer. Sachverhalt A. A1. (geb. 1983) ist serbischer Staatsangehöriger. Er reiste am 16. März 2015 erstmals in die Schweiz ein (act. 5.6.I./59). Unter Vorlegung einer auf seinen Namen lautenden italienischen Identitätskarte (act. 5.6.I./57) gab er an, italienischer Staatsangehöriger zu sein, worauf er zuerst eine Aufenthaltsbewilligung B-EU/EFTA (act. 5.6.I./408 f.) und am 27. Mai 2016 (act. 5.6.I./358) eine Kurzaufenthaltsbewilligung L-EU/EFTA erhielt. Seine serbische Ehefrau A2. (geb. 1981) und die beiden in Italien bzw. Serbien geborenen Kinder A3. (geb. 2001) und A4. (geb. 2013) erhielten im Familiennachzug ebenfalls die Kurzaufenthaltsbewilligung L- EU/EFTA, wobei A1. in den entsprechenden Formularen jeweils angab, italienischer Staatsangehöriger zu sein, (act. 5.6.II/235 f.; 5.6.III./114 f.; act. 5.6.IV./30 f.). In der Folge wurden die Kurzaufenthaltsbewilligungen mehrfach verlängert. B. Am 21. Oktober 2020 stellte A1. das Gesuch um Erteilung der Aufenthaltsbewilligung B (act. 5.6.I./32). Nachdem sich in der Folge herausstellte, dass es sich bei der von A1. vorgelegten Carta d'Identita nicht um ein italienisches Identitätsdokument, sondern eine Aufenthalts- bestätigung der italienischen Behörden handelt, wies das Amt für Inneres, Abteilung Migration (im Folgenden: verfügende Behörde) nach der Gewährung des rechtlichen Gehörs Seite 2 mit Verfügung vom 17. Februar 2021 (act. 5.6.I./6) das Gesuch um Erteilung der Aufenthaltsbewilligung B für A1., A2., A3. und A4. ab. Gleichzeitig widerrief sie die bis 23. Juni 2021 gültigen Kurzaufenthaltsbewilligungen und ordnete an, dass A1. und seine Familie die Schweiz innert 60 Tagen ab Rechtskraft der Verfügung zu verlassen hätten. Begründet wurde die Verfügung im Wesentlichen damit, dass A1. seine Aufenthalts- bzw. Kurzaufenthaltsbewilligungen durch unwahre Angaben bei den Gesuchstellungen erlangt habe. Damit habe dieser einen Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Inte- grationsgesetz, AIG, SR 142.20) gesetzt. Als serbischer Staatsangehöriger hätte er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keine Aufenthalts- oder Kurzaufenthaltsbe- willigung erhalten. C. Gegen diese Verfügung liessen A1., A2., A3. und A4., vertreten durch RA AA., mit Eingabe vom 8. März 2021 (act. 5.1) Rekurs beim Departement Inneres und Sicherheit erheben. u.a. mit den Anträgen, die Verfügung aufzuheben und die Gesuche gutzuheissen. D. Mit Entscheid vom 11. Mai 2021 (act. 2) wies das Departement Inneres und Sicherheit den Rekurs ab. A1. und seine Familie wurden angewiesen, die Schweiz bis Ende August 2021 zu verlassen. E. Dagegen liessen A1., A2., A3. und A4. (im Folgenden: Beschwerdeführer 1-4), alle vertreten durch RA AA., mit Eingabe vom 10. Juni 2021 (act. 1) mit eingangs erwähnten Rechtsbe- gehren beim Obergericht Beschwerde erheben. F. Mit Schreiben vom 23. Juni 2021 (act. 4) liess sich das Departement Inneres und Sicherheit (im Folgenden: Vorinstanz) mit eingangs erwähnten Anträgen zur Beschwerde vernehmen. G. Am 12. Juli 2021 wurde den Beschwerdeführern die unentgeltliche Rechtspflege und Rechts- verbeiständung in der Person von RA AA. gewährt (act. 6). H. Mit Eingabe vom 15. September 2021 (act. 10) reichten die Beschwerdeführer eine Replik ein. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Duplik. I. Von den Beteiligten wurden dem Gericht neue Unterlagen eingereicht: Von der verfügenden Behörde Betreibungsregisterauszüge (act. 14) und Rapporte der Kantonspolizei wegen Widerhandlungen gegen das AIG (act. 18.1 bis 18.3); von den Beschwerdeführern eine Stellungnahme (act. 16) sowie Arbeitsverträge (act. 24.1 und 24.2) und einen Lehrvertrag von A3. (act. 26). Seite 3 J. Auf die Begründung der gestellten Anträge wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen näher eingegangen. Erwägungen 1. 1.1 Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der Prozessvoraussetzungen ergibt, dass diese sowohl hinsichtlich der Beschwerdeberechtigung als auch hinsichtlich der Form- und Fristerfordernisse erfüllt sind. Die sachliche bzw. funktionale Zuständigkeit des Obergerichts ergibt sich aus Art. 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG, bGS 143.1), wonach das Obergericht zur Behandlung von Beschwerden gegen letztinstanzliche Verfügungen der Verwaltungsbehörden zuständig ist. Die Beschwerdeführer sind als Adressaten des angefochtenen Rekursentscheids, mit dem ihre Begehren abgewiesen wurden, formell beschwert. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich, aber unter folgendem Vorbehalt einzutreten: 1.2 Nicht eingetreten werden kann auf die Beschwerde, soweit die Beschwerdeführer den Antrag stellen, die Verfügung des Amts für Inneres vom 17. Februar 2021 sei aufzuheben. Aufgrund des Devolutiveffekts der Beschwerde ist diese Verfügung durch den Rekursentscheid ersetzt worden. Vor dem Obergericht kann einzig dieser Entscheid angefochten werden, womit die Verfügung vom 17. Februar 2021 kein taugliches Anfechtungsobjekt bildet (vgl. dazu BGE 134 II 142 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 2C_432/2016 vom 26. Januar 2018 E. 1.1). 2. Bei der Beurteilung der hier vorliegenden Beschwerde ist die Kognition des Obergerichts gemäss Art. 56 Abs. 1 VRPG darauf beschränkt, den angefochtenen Entscheid hinsichtlich allfälliger Rechtsverletzungen zu überprüfen, wozu auch eine rechtsfehlerhafte Ausübung des Ermessens zählt. Im Weiteren kann beurteilt werden, ob die Vorinstanzen den Sachver- halt unrichtig oder unvollständig festgestellt haben. Die Überprüfung der Angemessenheit ist dem Obergericht jedoch verwehrt (Art. 56 Abs. 1 VRPG e contrario). 3. 3.1 Die Vorinstanz kommt im angefochtenen Entscheid zum Schluss, dass der Beschwerde- führer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nie in den Genuss einer Aufenthalts- bewilligung gekommen wäre, hätte er korrekte Angaben gemacht oder hätten die zuständi- gen Behörden 2015 ihren Irrtum bemerkt. Konsequenterweise wäre daher auch der Fami- liennachzug infolge der fehlenden Voraussetzungen nicht bewilligt worden. Die zuständigen Seite 4 Behörden hätten zwar die Unterlagen des Beschwerdeführers nicht mit der nötigen Sorgfalt geprüft, jedoch sei dieser selber verpflichtet, korrekte Angaben zu seiner Herkunft zu machen. Der Beschwerdeführer habe nicht nur bei der ersten Anmeldung, sondern auch nachfolgend bis im Herbst 2020 auf allen Formularen die italienische Staatsangehörigkeit festgehalten und dies mit seiner Unterschrift bestätigt. Ein Versäumnis oder allenfalls ein Irrtum einer Behörde gebe dem Beschwerdeführer keinen Anspruch darauf, weiterhin und im Wissen um diesen Fehler eine falsche Nationalität zu benutzen. Er könne sich deshalb nicht auf seine fehlenden Deutschkenntnisse oder auf den Schutz seines angeblichen Vertrauens auf die Behörden berufen. Aus den vorliegenden Akten müsse vielmehr geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer diesen Fehler der Behörden während Jahren, und so auch beim Gesuch um Familiennachzug bewusst ausgenutzt habe. 3.2 Der Beschwerdeführer 1 wendet dagegen ein, dass er aufgrund seiner mangelnden Kennt- nisse der deutschen Sprache der zuständigen Behörde die Unterlagen übergeben habe, damit diese seine Ansprüche überprüfen und beurteilen könnten. Aus diesen ergebe sich deutlich, dass kein Dokument vorliege, aus dem sich eine italienische Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers 1 ergeben würde. Es gebe keinen Grund seitens der Behörden, die über ein qualifiziertes Fachpersonal verfügten, dies erst im November 2020 festzustellen, zumal die italienische Identitätskarte, die einer Aufenthaltsbewilligung entspreche, dem kriminal- technischen Dienst der Kantonspolizei Appenzell Ausserrhoden zur Überprüfung unterbreitet worden sei. Die zuständigen Behörden hätten zu jedem Zeitpunkt die Möglichkeit und das Recht, dies zu verlangen und der Beschwerdeführer wäre einem entsprechenden Verlangen auch nachgekommen. Der Beschwerdeführer 1 habe "bei aus Italien kommend" immer "aus Italien einreisend" gemeint. Er sei sich des Fehlers der Behörden nicht bewusst gewesen, sondern habe auf deren Handeln vertraut. Nachdem in der Zwischenzeit über sechs Jahre seit der Einreise des Beschwerdeführers 1 und über viereinhalb Jahre seit der Einreise der Beschwerdeführer 2-4 vergangen sei, dürften sich diese auf den Vertrauensgrundsatz berufen. 3.3 Gemäss Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über den freien Personenverkehr (VFP, SR 142.203) können Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA widerrufen oder nicht verlängert werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt sind. Diese Bestimmung bezieht sich nicht nur auf nachträglich, sondern auch auf ursprünglich fehler- hafte Verfügungen. Wird nachträglich festgestellt, dass von Beginn an die Voraussetzungen der Bewilligungserteilung nicht erfüllt waren und dass die Bewilligung zu Unrecht erteilt wurde, so ist diese zu entziehen bzw. zu widerrufen, soweit dies im Einzelfall verhältnis- mässig erscheint und damit keine schutzwürdigen Vertrauenspositionen beeinträchtigt Seite 5 werden (Urteile des Bundesgerichts 2C_732/2018 vom 6. Dezember 2018 E. 4.2.4; 2C_96/2012 vom 18. September 2012 E. 2). 3.4 Vorliegend ist offensichtlich und wird von den Beschwerdeführern auch nicht in Abrede gestellt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA für den Beschwerdeführer 1 von Anfang an nie gegeben waren, weil dieser als Serbe nicht Staatsangehöriger eines Vertragsstaats ist. Damit sind die Voraussetzungen für einen Widerruf nach Art. 23 Abs. 1 VFP bereits gegeben. Zwar wäre zu wünschen gewesen, dass die verfügende Behörde bereits im Jahr 2015 die Staatsangehörigkeit des Beschwerdefüh- rers kritischer überprüft hätte. Nicht glaubhaft erscheint es jedoch, dass sich der Beschwer- deführer 1 des Fehlers der Behörden trotz seiner mittlerweile verbesserten Deutschkennt- nisse während sechs Jahren nicht bewusst war. Dagegen spricht klar der Umstand, dass dieser u.a. in den Formularen zum Familiennachzug jeweils eigenhändig angab, italienischer Staatsangehöriger zu sein oder er die entsprechenden Formulare zumindest selber unter- zeichnete, (act. 5.6.II/235 f.; 5.6.III./114 f.; act. 5.6.IV./30 f.). Dies war das letzte Mal am 21. Oktober 2020 beim Gesuch um Erteilung der Aufenthaltsbewilligung B-EU/EFTA (act. 5.6.I./32) der Fall, was kaum auf Sprachprobleme zurückgeführt werden kann. Dazu dürfte dem Beschwerdeführer 1 nicht entgangen sein, dass Serbien nach wie vor weder Mitglied der EU noch der EFTA ist, was ihn nicht davon abhielt, mehrmals Aufenthaltsbewilligungen für EU/EFTA-Bürger bzw. für Familienmitglieder eines Bürgers der EU/EFTA einzuholen (vgl. z.B. (act. 5.6.I.466 f.; 5.6.III.114 f.). Der Beschwerdeführer 1 musste vielmehr in diesem sechsjährigen Zeitraum den Fehler der Behörden erkannt haben und davon ausgehen, dass er als serbischer Staatsangehöriger keinen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung für EU/EFTA-Bürger haben konnte. Er hatte mit dem Widerruf der Bewilligung zu rechnen, sobald entdeckt wurde, dass diese fälschlicherweise erteilt worden war. Gestützt auf die aus- länderrechtlichen Mitwirkungspflichten gemäss Art. 90 AIG wäre es am Beschwerdeführer 1 gewesen, die Behörden auf diese Unstimmigkeiten hinzuweisen und sie nicht einfach zu seinen Gunsten hinzunehmen. Wer die Fehlerhaftigkeit der Vertrauensgrundlage kennt, kann sich hernach nicht auf den Vertrauensschutz berufen (Urteil des Bundesgerichts 2C_732/2018 vom 6. Dezember 2018 E. 3.2). Da der Beschwerdeführer 1 die Aufenthalts- bewilligung nicht erhalten hätte, wenn die verfügende Behörde bei deren Erteilung über seine wahre Staatsangehörigkeit im Bild gewesen wäre, konnte er keineswegs darauf vertrauen, dass ihm die Aufenthaltsbewilligung B erteilt wird. Somit erweist sich die behauptete Verlet- zung des Vertrauensschutzes nicht als stichhaltig. Vielmehr ist mit den Vorinstanzen auf- grund der Aktenlage darin übereinzugehen, dass die falschen Angaben auf den massgeben- den Formularen und das Verschweigen der serbischen Staatsangehörigkeit gegenüber den zuständigen Behörden auch den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG erfüllen. Seite 6 Damit kommt das Obergericht zum Schluss, dass sich die Abweisung des Gesuchs um Erteilung der Aufenthaltsbewilligung B und der Widerruf der Kurzaufenthaltsbewilligung für den Beschwerdeführer 1 als bundesrechtskonform erweisen. 3.5 Der Beschwerdeführerin 2 wurde gestützt auf Art. 3 Anhang I des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft (nunmehr Europäische Union [EU]) und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA, [SR 0.142.112.681]) im Rahmen des Familiennachzugs die Aufenthaltsbewilligung B-EU/EFTA erteilt. Es handelt sich dabei um ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht des Ehegatten, das dazu bestimmt ist, durch Ermöglichung des gemeinsamen Familienlebens die Wirksamkeit der Freizügigkeit der EU-Angehörigen sicherzustellen und das nur so lange dauert, als das originäre Aufenthaltsrecht des EU- Angehörigen besteht (Urteil des Bundesgerichts 2C_222/2017 vom 29. November 2017 E. 3.1; BGE 139 II 393 E. 2.1). Da nie ein originäres Anwesenheitsrecht des Beschwerdeführers 1 bestand, entfällt somit auch das abgeleitete Anwesenheitsrecht der Beschwerdeführerin 2. Die Beschwerdeführer 3 und 4 müssen sich das Verhalten ihrer Eltern anrechnen lassen (Urteil des Bundesgerichts 2C_359/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 4.4). Hätten die Beschwerdeführer 1 und 2 die Kurzaufenthaltsbewilligung L-EU/EFTA nicht erhalten, wäre diese auch nicht den Beschwerdeführern 3 und 4 erteilt worden. Daran ändert der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer 3 zwischenzeitlich volljährig ist und mittlerweile einen Lehrvertrag abgeschlossen hat (act. 26), da dieser die Kurzaufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs als Minderjähriger erhielt, womit der abgeleitete Aufenthalts- anspruch für ihn ebenfalls dahinfällt (BGE 140 II 129 E. 3.4). 3.6 Daraus ergibt sich, dass der Widerrufsgrund von Art. 23 Abs. 1 VFP i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG für alle Beschwerdeführer erfüllt ist. Die vorinstanzlichen Entscheide sind diesbezüglich nicht zu beanstanden. 4. 4.1 Die Vorinstanz bejaht im Weiteren auch die Verhältnismässigkeit einer Rückkehr der Beschwerdeführer nach Serbien oder allenfalls nach Italien. Der Beschwerdeführer 1 habe zwar bis 2019 über 100'000 Franken Sozialhilfe bezogen, werde aber seither nicht mehr unterstützt. Hingegen habe er noch Schulden und es lägen einige Betreibungen vor. Zudem lägen einige strafrechtliche Verurteilungen gegen die Beschwerdeführer 1-3 vor. Dabei handle es sich zwar um kleinere Delikte bzw. Bagatelldelikte, doch zeigten diese auf, dass einige Schwierigkeiten bei der Integration bestünden. Seite 7 4.2 Die Beschwerdeführer machen dagegen geltend, dass es ihnen nicht zumutbar sei, in die Heimat oder allenfalls nach Italien zurückzukehren. Dort hätten sie alles aufgegeben und stünden bei einer Ausreise in die Schweiz sozusagen vor dem Nichts. Seit dem Jahr 2019 stünden die Beschwerdeführer auf eigenen Füssen. So werde es ihnen bei einem Weiter- verbleib in der Schweiz auch allmählich möglich sein, die zuvor aufgelaufenen Verbindlich- keiten zu reduzieren bzw. abzubauen. Bei den strafrechtlichen Verfehlungen handle es sich um Bagatelldelikte, die auf anfängliche Anpassungsschwierigkeiten zurückzuführen seien. Diese seien nun jedoch vorbei und gehörten der Vergangenheit an. Der Beschwerdeführer 3 sei auf der Suche nach einer Lehrstelle. Eine solche könne er in Serbien nicht finden. Damit würde ihm bei einer Ausreise aus der Schweiz seine ganze Zukunft verbaut werden. Hätte die Beschwerdeführerin 4 die Schweiz zu verlassen, würde sie in einer sehr bedeutsamen Entwicklungsphase aus einer sich nicht nur aus dem Elternhaus ergebenden Stabilität entrissen. Das private Interesse der Beschwerdeführer an einem Weiterverbleib in der Schweiz würde ein allenfalls vorhandenes öffentliches Interesse bei Weitem überwiegen. 4.3 Der 38-jährige Beschwerdeführer 1 reiste erst im 32. Altersjahr in die Schweiz ein. Er hat in seiner Heimat die prägenden Lebensjahre verbracht, weshalb keineswegs von einem langen und lebensprägenden Aufenthalt in der Schweiz gesprochen werden kann. Er ist mit Sprache und Kultur in seinem Heimatland vertraut. Es mag zwar zutreffen, dass er jetzt erwerbstätig ist und keine Sozialhilfe mehr bezieht. Allerdings lassen die neusten Betreibungsauszüge (act. 14/1-3) und Polizeirapporte (act. 18) durchaus den Schluss zu, dass seitens der Beschwerdeführer 1-3 weiterhin Integrationsdefizite bestehen. Die mittlerweile 7-jährige Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers 1 in der Schweiz ist zudem insofern zu relativieren, als dass er sein Anwesenheitsrecht nur aufgrund seiner falschen Angaben und des Irrtums der Behörden erlangt hat, wobei zudem mehr als ein Aufenthaltsjahr auf die aufschiebende Wirkung der Rechtsmittel zurückzuführen ist. Anders wäre die langjährige Aufenthaltsdauer nur zu werten, wenn die Behörden in hinreichender Kenntnis aller Umstände trotzdem die Bewilligungen jeweils verlängert bzw. erteilt hätten (Urteile des Bundesgerichts 2C_359/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 5.3; 2C_303/2011 vom 7. März 2012 E. 4), wofür es vorliegend jedoch keine Anhaltspunkte gibt. Dass die Wirtschaftslage im Herkunftsland des Beschwer- deführers 1 schwieriger ist als in der Schweiz, vermag an dieser Sachlage nichts zu ändern (BGE 137 II 345 E. 3.2.3). Vor diesem Hintergrund ist ihm eine Rückkehr in die Heimat (oder allenfalls nach Italien) zumutbar. Auch wenn die Wiedereingliederung im Heimatland oder in Italien mit Schwierigkeiten verbunden ist, kann deshalb die Schlussfolgerung gezogen werden, dass seiner Rückkehr keine unüberwindlichen Hindernisse entgegenstehen. Diese Beurteilung gilt ohne Weiteres auch für die 40-jährige Beschwerdeführerin 2 und den 20-jährigen Beschwerdeführer 3. Seite 8 4.4 In Bezug auf die 8-jährige Beschwerdeführerin 4 gilt es festzuhalten, dass Minderjährige grundsätzlich den Inhabern der elterlichen Sorge oder Obhut zu folgen haben. Das auslän- dische unmündige Kind teilt deshalb schon aus familienrechtlichen Gründen (Art. 25 Abs. 1 ZGB) im Prinzip das ausländerrechtliche Schicksal des sorgeberechtigten Elternteils und hat gegebenenfalls mit diesem das Land zu verlassen, wenn der Elternteil keine Bewilligung mehr hat (BGE 139 II 393 E. 4.2.3; Urteil des Bundesgerichts 2C_1228/2012 vom 20. Juni 2013 E. 6.1). Die Beschwerdeführerin 4 befindet sich noch in einem anpassungsfähigen Alter. Eine gewisse kulturelle und soziale Entwurzelung ist mit jeder familiären Umgliederung verbunden. Dies spricht jedoch nicht einmal dann gegen einen Umzug, wenn ein Kind im Familiennachzug in ein völlig fremdes Land ziehen soll und bildet umso weniger ein Hin- dernis, wenn es um einen Umzug in das Heimatland geht, mit welchem die Beschwerdefüh- rerin 4 durch ihre Eltern und ihren Bruder verbunden ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_359/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 5.4). 4.5 In Anbetracht dieser Umstände ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanzen das öffentli- che Interesse an der Abweisung des Gesuchs bzw. Widerrufs der Bewilligungen höher als die privaten Interessen der Beschwerdeführers 1-4 gewichtet haben. Eine rechtsfehlerhafte Ausübung des vorinstanzlichen Ermessens ist damit keines ersichtlich. Demzufolge erweist sich der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung für die Beschwerdeführer 1-4 auch als verhält- nismässig. 5. Zusammenfassend ergibt sich damit, dass der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführer und ihre Wegweisung aus der Schweiz zu Recht erfolgten. Die Beschwerde ist damit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 6. Da die den Beschwerdeführern durch die Vorinstanz angesetzte Frist zum Verlassen der Schweiz schon lange abgelaufen ist, gilt es, eine angemessene neue Ausreisefrist anzu- setzen (Art. 64d Abs. 1 AIG). Im vorliegenden Fall erscheint eine Ausreisefrist bis zum 31. Juli 2022 als gerechtfertigt. Sollte ein Weiterzug dieses Urteils an das Bundesgericht erfolgen und Letzteres dem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung verleihen, haben die Beschwerde- führer sich binnen zweier Monate ab dem Datum eines den Wegweisungspunkt nicht ändernden bundesgerichtlichen Endentscheids aus der Schweiz zu entfernen. 7. 7.1 Nach Art. 19 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 VRPG ist im Beschwerdeverfahren vor Obergericht gebühren- und kostenpflichtig, wer ganz oder teilweise unterliegt oder auf dessen Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Das Obergericht erhebt für seine Urteile und Seite 9 Beschlüsse Gebühren bis Fr. 5'000.-- (Art. 4a des Gesetzes über die Gebühren in Verwal- tungssachen, bGS 233.2). Den Beschwerdeführern ist ausgangsgemäss eine Entscheidge- bühr aufzuerlegen, wobei eine Gebühr von Fr. 2'000.-- als angemessen erscheint. Diese ist aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege auf die Staatskasse zu nehmen. 7.2 Eine Entschädigung steht den Beschwerdeführern ausgangsgemäss nicht zu (Art. 53 Abs. 3 VRPG). Hingegen ist ihr Anwalt aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtsverbeistän- dung aus der Staatskasse zu entschädigen. Die von RA AA. eingereichte Kostennote von Fr. 1'673.25 (act. 20) erweist sich als tarifkonform (Art. 23 f. der Verordnung über den Anwaltstarif, AT, bGS 145.53). 7.3 Die Beschwerdeführer haben die Gerichtskosten nachzuzahlen und die Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege zurückzuerstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 25 Abs. 3 VRPG). Seite 10 Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde von A1., A2., A3. und A4. wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. A1., A2., A3. und A4. haben die Schweiz spätestens bis zum 31. Juli 2022 zu verlassen. Sollte ein Weiterzug dieses Urteils an das Bundesgericht erfolgen und Letzteres dem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung verleihen, haben die Beschwerdeführer sich binnen zweier Monate ab dem Datum eines den Wegweisungspunkt nicht ändernden bundesgerichtlichen Endentscheids aus der Schweiz zu entfernen. 3. Den Beschwerdeführern wird eine Entscheidgebühr von Fr. 2'000.-- auferlegt. Diese wird zufolge der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege auf die Staatskasse genommen, unter Vorbehalt der Rückerstattungspflicht nach Art. 25 Abs. 3 VRPG. 4. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird RA AA. mit Fr. 1‘673.25 aus der Staatskasse entschädigt (Barauslagen und Mehrwertsteuer inbegriffen), unter Vorbehalt der Rückerstattungspflicht nach Art. 25 Abs. 3 VRPG. 5. Rechtsmittel: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 82 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen Bundesgericht, Avenue du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). 6. Zustellung an die Beschwerdeführer über deren Anwalt, die Vorinstanz, die verfügende Behörde sowie nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an das Amt für Finanzen. Im Namen der 4. Abteilung des Obergerichts Der Obergerichtspräsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Walter Kobler lic. iur. Daniel Hofmann versandt am: 4. April 2022 Seite 11