5.3 Gemäss Art. 53 Abs. 3 VRPG hat die obsiegende Partei in der Regel Anspruch auf eine Entschädigung für die notwendigen Kosten und Auslagen. Vorbehältlich des Klageverfahrens oder der mutwilligen Prozessführung wird an Behörden keine Parteientschädigung ausgerichtet (Art. 53 i.V.m. Art. 24 Abs. 3 lit. a VRPG). Seite 14 Das Obergericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde der Einwohnergemeinde A. wird der angefochtene Rekursentscheid des Departements Bau und Volkswirtschaft vom 14. April 2021 aufgehoben.