Seite 13 Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Vorinstanz mit ihrem Entscheid die Gemeindeautonomie der Beschwerdeführerin verletzt hat und kein öffentliches Interesse an der Widmung der Strassenparzelle Nr. 0001 zum Gemeingebrauch besteht. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben. 5. 5.1 Nach Art. 19 Abs. 3 i. V. m. Art. 53 Abs. 1 VRPG ist im Beschwerdeverfahren vor Obergericht gebühren- und kostenpflichtig, wer ganz oder teilweise unterliegt oder auf dessen Rechtsmittel nicht eingetreten wird.